Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber
auch außerhalb derselben - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die
arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten,
müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem
Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt
werden darf - auseinandersetzen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen
Jugendliche während dieser Zeit für höchstens 4 Wochen im
Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt
werden (Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft).
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt
werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber
angemeldet werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens
50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung,
ob die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten
wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Von dem
2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an
mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen
von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den
Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Die kurzfristige Beschäftigung
ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Versteuerung
erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - die
Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer erheben.
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben
sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer,
sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem
Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Geringfügig
entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt
wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus
dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen
Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch
sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine
einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur
Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %
bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten. Der Minijobber hat einen
Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9 % und
dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bzw. 5 % in Privathaushalten
= 3,9 % bzw. 13,9 % zu tragen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von
der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Anmerkung: Ob und welche Auswirkungen ein Ferienjob auf die
Besteuerung bzw. die eventuelle Familienversicherung bei der
Krankenversicherung - insbesondere bei weiteren Einkünften wie z. B.
aus Vermietung und Verpachtung - hat, hängt vom Einzelfall ab und
sollte bei Bedarf geprüft werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u.?a. die
Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für
geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen
aufzubewahren.